Charles-Hallgarten-Schule / Frankfurt a. M.

Beratungs- und Förderzentrum Charles-Hallgarten-Schule

Das regionale Beratungs- und  Förderzentrum der Charles-Hallgarten-Schule

Das regionale Beratungs- und Förderzentrum der Charles-Hallgarten-Schule (rBFZ) unterstützt allgemeine Schulen beim Angebot von inklusivem Unterricht für Schülerinnen und Schüler mit besonderem Förderbedarf bzw. mit festgestelltem Anspruch auf sonderpädagogische Förderung.

Das rBFZ ist verantwortlich für die Verteilung der personellen und sächlichen Mittel für die sonderpädagogische Förderung in seiner Region sowie für die fachliche Begleitung der Förderschullehrkräfte an allgemeinen Schulen.

Das rBFZ führt mit eigenen Fachkräften vorbeugende Maßnahmen und inklusive Beschulung in den Bereichen Sprache, Lernen und geistige Entwicklung an allgemeinen Schulen durch.

Vorbeugende Maßnahmen (Beratung und Förderung) des rBFZs haben das Ziel, durch frühzeitige Hilfestellungen tiefgreifende und langanhaltende Lernbeeinträchtigungen  zu vermeiden.

Das rBFZ arbeitet eng mit überregionalen BFZs (Förderschwerpunkte Sehen, Hören. Körperlich-motorische Entwicklung, Kranke), mit dem Zentrum für Erziehungshilfe (emotional-soziale Entwicklung), mit BFZs anderer Regionen und mit Förderschulen (geistige Entwicklung, Lernen, emotional-soziale Entwicklung)) sowie mit geeigneten Fachstellen (Schulpsychologischer Dienst, SPZ, Sozialrathäuser, Schulärztlicher Dienst) zusammen.

Das rBFZ kooperiert in den Verfahren zur Feststellung eines Anspruchs auf sonderpädagogische Förderung mit den allgemeinen Schulen. Es ist an allen Anspruchsverfahren beteiligt, die Schülerinnen und Schüler mit vermutetem Förderbedarf aus der Region betreffen. Dies umfasst  alle Förderbereiche. Meldungen im Bereich emotional-sozialer Entwicklung können auch direkt an das Zentrum für Erziehungshilfe gehen.

Rechtliche Grundlagen der Arbeit des rBFZs sind vor allem das Hessische Schulgesetz (insbesondere § 51 und § 54) und die Verordnung über Unterricht, Erziehung und sonderpädagogische Förderung von Schülerinnen und Schülern mit Beeinträchtigungen oder Behinderungen (insbesondere § 25 bis § 28).